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   VG Cottbus, 11.03.2021 - 3 K 1022/12   

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VG Cottbus, 11.03.2021 - 3 K 1022/12 (https://dejure.org/2021,36542)
VG Cottbus, Entscheidung vom 11.03.2021 - 3 K 1022/12 (https://dejure.org/2021,36542)
VG Cottbus, Entscheidung vom 11. März 2021 - 3 K 1022/12 (https://dejure.org/2021,36542)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (63)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2007 - 2 S 25.07

    Beseitigung der Lakomaer Teiche zur Fortführung des Tagebaus Cottbus-Nord

    Auszug aus VG Cottbus, 11.03.2021 - 3 K 1022/12
    Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juli 2007 - OVG 2 S 25.07 -).

    Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 05. Juli 2007 - OVG 2 S 25.07 - wie folgt ausgeführt.

    Ausweislich des Auslegungsleitfadens der Europäischen Kommission zu Art. 6 Abs. 4 der FFH-RL (S. 16, 20) gehören grundsätzlich auch Wiederherstellungs- und Verbesserungsmaßnahmen in bestehenden Gebieten, die die Erfüllung der für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele sicherstellen, zu den geeigneten Ausgleichsmaßnahmen (vgl. dazu auch die diesbezüglichen Ausführungen im durch das Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg - 2 S 25/07 -, juris, Rn. 52 ff.).

    Denn dem Einwand ist zunächst entgegenzuhalten, dass die mit der K 1-Bewirtschaftung verbundenen optimalen Reproduktionsbedingungen für die Rotbauchunke (relativ kurzer Bespannungszeitraum, vergleichsweise hohe Gewässertemperaturen und die mit wachsenden bzw. zugeführten Nahrungsgrundlagen sowie dem Fehlen von Räubern mögliche erfolgreiche Vermehrung der Art) in den L...immer nur für die Dauer der jeweiligen Wechselbewirtschaftung der einzelnen Teiche existierten, mithin stets nur für ca. zwei Drittel dieser Teiche (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juli 2007 - OVG 2 S 25/07 -, juris, Rn. 57), so dass auch ein Kompensationsbedarf lediglich in diesem Umfang bestand.

    Ferner ist auf den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 5. Juli 2007 (- 2 S 25/07 -, juris, Rn. 58), zu verweisen, wonach diese strukturellen Aufwertungsmaßnahmen zur Schaffung günstiger Bedingungen für diese Art vergleichbar denen im L...führten und die Wiederherstellungs- und Verbesserungsmaßnahmen in bestehenden Gebieten zulässig seien.

    Soweit diesbezüglich geltend gemacht wird, die Nichtberücksichtigung des "Steingrubenteichs" gehe auf die im Zeitpunkt der Untersuchung nicht mehr mögliche Bespannung dieses Teichs zurück, die durch eine frühere bergbaubedingte Grundwasserabsenkung aufgrund entsprechender Zulassung im Jahre 1998 verursacht worden sei, ist auf die obigen Darlegungen zu verweisen, dass derartige nicht im Zusammenhang mit den Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses stehende Vorbelastungen im Rahmen der Prüfung des diesbezüglichen Eingriffsumfangs nicht zu berücksichtigen sind (vgl. auch bezüglich des LRT 3150 die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Ausführungen des OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juli 2007 - 2 S 25/07 -, juris, Rn. 76).

    Insoweit stellt die Klägerin nicht die Feststellung im Planfeststellungsbeschluss (S. 144 und 153) in Abrede, dass diese Teiche keine Besiedlung durch den LRT 3150 aufgewiesen habe (vgl. auch Beschluss der Kammer vom 28. Februar 2007 - 3 L 469/06 -, BA S. 42 f., Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 5. Juli 2007 - 2 S 25/07 -, juris, Rn. 73 f.).

    Soweit eingewandt wird, die Bewertung des Ausgleichspotentials des F...-N...und des M...der P...sei fehlerhaft, da diese bereits vor Realisierung des Vorhabens dem LRT 3150 zuzuordnen gewesen seien, wie Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses belegten, beachtet die Klägerin nicht das Aufwertungspotential dieser Teiche (vgl. Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 25. Juli 2007 - 2 S 25/07 -, juris, Rn. 77).

    Maßgebliches Kriterium ist vielmehr auch in räumlicher Hinsicht der Funktionsbezug der Ausgleichsmaßnahme, d.h. der Ausgleich muss nicht notwendig unmittelbar am Ort der Beeinträchtigung erfolgen, es reicht vielmehr aus, dass die Einbuße ersetzt wird, die das Gebiet hinsichtlich seiner Funktion für die biogeographische Verteilung der beeinträchtigten Lebensräume und Arten erleidet (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rn. 200 unter Verweis auf den EG-Auslegungsleitfaden, S. 20; ähnlich schon BVerwG, Gerichtsbescheid vom 10. September 1998 - 4 A 35.97 -, juris, Rn. 22 ff.; Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 5. Juli 2007 - 2 S 25.07 -, juris, Rn. 49).

    Diesbezüglich hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 05. Juli 2007 - OVG 2 S 25.07 - ausgeführt:.

  • VG Cottbus, 28.02.2007 - 3 L 469/06

    Gerichtliche Verfahren gegen den wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss

    Auszug aus VG Cottbus, 11.03.2021 - 3 K 1022/12
    Diese landesplanerischen Entscheidungen reichen ausgehend von der vom Landesgesetzgeber im Braunkohlegrundlagengesetz gerade für die Fortführung der Tagebaue im Land Brandenburg unter Abwägung der von diesem konkreten Vorhaben berührten öffentlichen Belange festgestellten Gemeinwohldienlichkeit (vgl. LT-Drs. 2/3750, S. 17 bis 31 sowie S. 36 bis 61, hierzu auch VG Cottbus, Beschluss vom 28. Februar 2006 - 3 L 469/06 -, S. 24 EA) bis hin zu dem für den hier maßgebenden Tagebau C... aufgestellten und für verbindlich erklärten Braunkohleplan.

    Daran bestehen hier keine Zweifel (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2000 - 4 B 130/00 - VG Cottbus, Urteil vom 23. Oktober 2012 - 4 K 321/10 - VG Cottbus, Beschluss vom 28. Februar 2006 - 3 L 469/06 -, S. 25 f. EA).

    Denn er geht von einem durch eine Gewässerbeseitigung entstehenden Verlust von langfristig als Lebensraum für den Eremiten geeigneten Altholzbeständen auf einer Fläche von 35, 7 ha aus (vgl. S. 301 des Planfeststellungsbeschlusses; hierauf Bezug nehmend bereits VG Cottbus, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 3 L 469/06 -, S. 33 EA).

    So stellt schon Hofmeister in seiner Stellungnahme vom Oktober 2005 (Bl. 1774 in 3 L 469/06) ein, der Verlust von 50 % der Teilfläche könne einerseits durch die weitestgehend abgeschlossenen Ausgleichsmaßnahmen in der S...und andererseits durch die Nutzung von nahegelegenen Jagdkandidaten kompensiert werden.

    Der Verweis betreffend die Schutzwürdigkeit der beeinträchtigten Feuchtwiesen im M...auf die Ausführungen zum unterbliebenen Ausgleich für den Eremiten, wo beispielhaft eine unzureichende Untersuchung der im Planfeststellungsverfahren von beteiligten Verbänden geltend gemachten Verschlechterung für den Weißstorch durch Umgestaltung eines wichtigen Nahrungshabitats gerügt wird (vgl. hierzu VG Cottbus, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 3 L 469/06 -, BA S. 30 Absatz 2), begründet eine derartige Einschätzung nicht.

    Insoweit stellt die Klägerin nicht die Feststellung im Planfeststellungsbeschluss (S. 144 und 153) in Abrede, dass diese Teiche keine Besiedlung durch den LRT 3150 aufgewiesen habe (vgl. auch Beschluss der Kammer vom 28. Februar 2007 - 3 L 469/06 -, BA S. 42 f., Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 5. Juli 2007 - 2 S 25/07 -, juris, Rn. 73 f.).

    Die Sicherung der Energieversorgung durch heimische Rohstoffe wie Braunkohle stellt(e) ein solches übergeordnetes Interesse dar (so auch Reinhardt, ZUR 2006, 464, 467; Spieth/Ipsen, in: Köck/Fassbender, a.a.O., 115, 122; vgl. zum überwiegenden öffentlichen Interesse an der Braunkohlenutzung - allerdings im Rahmen der Güterabwägung nach Art. 6 Abs. 4 UAbs. 1 FFH-RL - bereits VG Cottbus, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 3 L 469/06 -, S. 22 ff. EA; weiter untersetzend: VG Cottbus, Urteil vom 12. Oktober 2012 - 4 K 321/10 - Rn. 78 ff. juris).

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

    Auszug aus VG Cottbus, 11.03.2021 - 3 K 1022/12
    Hinsichtlich der insoweit zu beachtenden Grundsätze und materiellen Anforderungen ist auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3/06 -, juris, Rn. 196 ff., und vom 9. Februar 2017 - 7 A 2/15 -, juris, Rn. 418 ff.) zu verweisen:.

    Dass Maßnahmen zugleich dazu dienen, etwa im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung Beeinträchtigungen des Naturhaushalts zu kompensieren, stellt ihre Eignung als Kohärenzsicherungsmaßnahmen ebenfalls nicht infrage; allerdings muss gewährleistet sein, dass keine Doppelanrechnung auf tatsächlich verschiedene Beeinträchtigungen erfolgt (BVerwG, Urteil v. 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rn. 203).

    Zu Unrecht beanstandet die Klägerin, das Land Brandenburg sei gemäß § 6 Nr. 4 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "B..." vom 21. Mai 2003 bereits zu einer entsprechenden forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dieses Gebiets verpflichtet gewesen, so dass eine Anrechnung dieser Maßnahme nicht in Betracht komme, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rn. 203) Kompensationsmaßnahmen über rechtlich bereits bestehende Entwicklungsverpflichtungen hinausgehen müssten.

    Denn maßgeblich für die Frage des Umfangs des Kohärenzausgleichs ist allein der Ausgleich der Funktionseinbuße (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rn. 199).

    Denn für die Frage des Umfangs des Kohärenzausgleichs ist, wie bereits ausgeführt, allein der Ausgleich der Funktionseinbuße maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rn. 199).

    Die von der Klägerin auch hier geforderte Verdoppelung der erforderlichen Kompensationsfläche mit Blick auf die HVE 2003 bzw. 2009 war - wie bereits mehrfach ausgeführt - ebenfalls nicht veranlasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rn. 199).

    Maßgebliches Kriterium ist vielmehr auch in räumlicher Hinsicht der Funktionsbezug der Ausgleichsmaßnahme, d.h. der Ausgleich muss nicht notwendig unmittelbar am Ort der Beeinträchtigung erfolgen, es reicht vielmehr aus, dass die Einbuße ersetzt wird, die das Gebiet hinsichtlich seiner Funktion für die biogeographische Verteilung der beeinträchtigten Lebensräume und Arten erleidet (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rn. 200 unter Verweis auf den EG-Auslegungsleitfaden, S. 20; ähnlich schon BVerwG, Gerichtsbescheid vom 10. September 1998 - 4 A 35.97 -, juris, Rn. 22 ff.; Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 5. Juli 2007 - 2 S 25.07 -, juris, Rn. 49).

  • EuGH, 14.09.2006 - C-244/05

    Bund Naturschutz in Bayern u.a. - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der

    Auszug aus VG Cottbus, 11.03.2021 - 3 K 1022/12
    "Gegen die Annahme, dass die Mitgliedstaaten nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. September 2006 (- Rs. C-244/05 - NVwZ 2007, 61, Rn. 46) verpflichtet sein sollen, bis zur Entscheidung der Kommission über die Aufnahme eines Gebiets in die Gemeinschaftsliste jede Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, ohne die Möglichkeit einer an Art. 6 Abs. 4 FFH-RL orientierten Ausnahmeentscheidung zu vermeiden, sprechen Ausführungen des Gerichtshofes in der genannten Entscheidung".

    In Übereinstimmung hiermit hatte auch Generalanwalt Geelhoed in seinen Schlussanträgen vom 18. Mai 2006 in der Rechtssache C-244/05 (Rn. 33; zitiert nach www.eur-lex.europa.eu) ausdrücklich die Auffassung vertreten, dass ein absolutes Veränderungsverbot zum Schutz der Gebiete vor Festlegung der Liste durch die Kommission zu weit gehe.

    Nur bei einem derartigen "eigenmächtigen" Verhalten der nationalen Behörden ohne Einbeziehung der Kommission besteht jedoch die Gefahr einer Verfälschung des gemeinschaftlichen Entscheidungsprozesses, der nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 14. September 2006, a.a.O., Rn. 42) durch den vorgezogenen Schutz entgegengewirkt werden soll.

    Auch die weiteren nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes an das innerstaatliche Recht zu stellenden Anforderungen sind gewahrt, da die sich aus § 26d Abs. 3 bis 5 BbgNatSchG in Verbindung mit § 26c Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 BbgNatSchG und § 26d Abs. 6 BbgNatSchG ergebenden Verfahrensmodalitäten nicht ungünstiger sind als die, die für gleichartige innerstaatliche Situationen gelten, und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte weder praktisch unmöglich machen noch übermäßig erschweren (vgl. EuGH, Urteil vom 14. September 2006, a.a.O., Rn. 50).

    In Übereinstimmung mit dieser Praxis wird in dem von den Kommissionsdienststellen herausgegebenen "Auslegungsleitfaden zu Artikel 6 Absatz 4 der "Habitat-Richtlinie' 92/43/EWG" von Januar 2007 unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 2006 in der Rechtssache C-244/05 ausdrücklich darauf hingewiesen (S. 26 f.), dass "die Kommission nur dann eine Stellungnahme gemäß Artikel 6 Absatz 4 abgeben" würde, "wenn es sich [um] Gebiete handelt, die in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgeführt sind".

  • BVerwG, 31.01.2006 - 4 B 49.05

    FFH-Gebiet; gemeldetes -; Gemeinschaftsliste; Vorabentscheidung; Europäischer

    Auszug aus VG Cottbus, 11.03.2021 - 3 K 1022/12
    Kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass sie über ausreichende Informationen verfügt, um die Vereinbarkeit eines Vorhabens sowohl mit dem Ziel der Erstellung einer vollständigen Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung als auch gegebenenfalls bereits mit den Anforderungen des Schutzregimes der Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL zu prüfen, besteht kein Grund, ein gemeldetes FFH-Gebiet stärker vor als nach der Aufnahme in die Gemeinschaftsliste zu schützen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. September 2005, BVerwGE 124, 201, 207 f., und vom 31. Januar 2006 - NVwZ 2006, 823, 824).

    Dass das in den Gebieten, die in die nationalen Vorschlagslisten aufgenommen worden sind, geltende Veränderungsverbot mit Blick auf die Funktion des vorgezogenen Schutzes nur vorbehaltlich einer Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Ziel der Erstellung einer vollständigen Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL durch die Kommission gelten kann, hat der Gerichtshof in dem Urteil vom 14. September 2006 offensichtlich nur deshalb nicht ausdrücklich klargestellt, weil ihm die zu entscheidende Vorlagefrage und der ihr zugrunde liegende Fall hierzu keinen Anlass gegeben haben; denn eine vorherige Prüfung durch die Kommission war in dem Fall des vor dem Bayerischen VGH angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses gerade nicht erfolgt (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2006, NVwZ 2006, 823, 825).

    Mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 7. September 2005, BVerwGE 124, 201, 207 f., und vom 31. Januar 2006, NVwZ 2006, 823, 824) ist deshalb davon auszugehen, dass die Anlegung der materiellrechtlichen Maßstäbe des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL in aller Regel eine Schutzmaßnahme darstellt, die im Hinblick auf das mit der Richtlinie verfolgte Erhaltungsziel geeignet ist, die erhebliche ökologische Bedeutung eines Gebiets zu wahren.

    Zu den Bewertungskriterien gehören neben Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdung einer Vogelart unter anderem die Populationsdichte und Artenvielfalt eines Gebiets, sein Entwicklungspotenzial und seine Netzverknüpfung (Kohärenz) sowie die Erhaltungsperspektiven der bedrohten Art (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2004, BVerwGE 120, 1 = NVwZ 2004, 732, 734; Beschluss vom 31. Januar 2006, NVwZ 2006, 823, 827).

  • BVerwG, 14.07.2011 - 9 A 12.10

    Naturschutzvereinigung; Verbandsklage; Planfeststellung, Einwendungsausschluss;

    Auszug aus VG Cottbus, 11.03.2021 - 3 K 1022/12
    Soweit die Klägerin auf die oben zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 -, Rn. 61 ff., verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass das genannte Urteil die unterstellte Aussage, es müssten alle Flächen kompensiert werden, die in vergleichsweise geringer Zeit und mit vergleichsweise geringem Aufwand in einen solchen Lebensraum überführt werden könnten oder sich voraussichtlich selbst in einen solchen entwickeln würden, überhaupt nicht trifft, sondern lediglich eine fehlerhafte Qualifizierung als Entwicklungsfläche, d.h. als Vorstufe eines LRT, beanstandet (vgl. hierzu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. August 2018, a.a.O.).

    Die Rüge einer fehlerhaften Ermittlung des Eingriffsumfangs im Bereich der L...mit einer Gesamtwasserfläche von 69 ha, wonach im Planfeststellungsbeschluss zu Unrecht nur ein Verlust von 43, 7 ha dieses LRT zugrunde gelegt worden sei, ohne die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 -, Rn. 61 ff.) zu beachten, wonach auch potentielle Entwicklungsflächen eines LRT zu berücksichtigen seien, greift nicht.

    Entsprechendes gilt für den erneuten Verweis der Klägerin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2011 (- 9 A 12/10 -, juris, Rn. 61 ff).

  • EuGH, 28.05.2020 - C-535/18

    Land Nordrhein-Westfalen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Übereinkommen

    Auszug aus VG Cottbus, 11.03.2021 - 3 K 1022/12
    Die Informationen sind der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich zu machen (BVerwG, Urteil vom 30. November 2020 - 9 A 5/20 -, juris, im Anschluss an EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18- Rn. 76 und 80 ff.).

    Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 28. Mai 2020 (- C-535/18 -) klargestellt, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der WRRL nicht nur einen materiell-rechtlichen Prüfungsmaßstab enthält, sondern darüber hinaus auch Vorgaben für das behördliche Zulassungsverfahren.

    Die Informationen sind sodann der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich zu machen (EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - Rn. 76 und 80 ff.).

  • BVerwG, 09.02.2017 - 7 A 2.15

    13 Klagen gegen Elbvertiefung

    Auszug aus VG Cottbus, 11.03.2021 - 3 K 1022/12
    Hinsichtlich der insoweit zu beachtenden Grundsätze und materiellen Anforderungen ist auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3/06 -, juris, Rn. 196 ff., und vom 9. Februar 2017 - 7 A 2/15 -, juris, Rn. 418 ff.) zu verweisen:.

    Entsprechendes gilt auch für die vorrangig naturschutzfachlich geprägte Abgrenzung von Kohärenz- und Standardmaßnahmen (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2/15 -, juris, Rn. 421 ff.).

    Die hiernach gebotene Summationsbetrachtung betrifft jedoch nicht die Auswirkungen bereits umgesetzter Vorhaben oder bisheriger Nutzungen; diese sind vielmehr als Vorbelastung in die Verträglichkeitsprüfung einzubeziehen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. extra Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 -, juris, Rn. 220; s. auch Beschlüsse vom 10. November 2009 - 9 B 28/09 -, juris, Rn. 2 f. und vom 5. September 2012 - 7 B 24/12 -, juris, Rn. 7, 12; vgl. ferner EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - Rs. C-127/02 -, juris, Rn. 39 ff. sowie Urteil vom 24. November 2011 - Rs. C-404/09 -, juris, Rn. 103; Möckel in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Auflage, § 34 BNatSchG, Rn. 97 ff.).

  • OVG Brandenburg, 28.09.2000 - 4 B 130/00
    Auszug aus VG Cottbus, 11.03.2021 - 3 K 1022/12
    Das vom Gesetzgeber bestimmte öffentliche Interesse an der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen kommt ferner in der sogenannten Rohstoffsicherungsklausel des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG zum Ausdruck, der zufolge bei der Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Grundstücke einem öffentlichen Zweck zu widmen oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks zu schützen und dafür Sorge zu tragen ist, dass die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2000 - 4 B 130/00 -, juris).

    Die Gewährleistung der Energieversorgung - auch und gerade durch die Nutzung heimischer Rohstoffe - stellt ein Gemeinschaftsinteresse höchsten Ranges dar (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2000, a.a.O., m.w.N.).

    Daran bestehen hier keine Zweifel (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2000 - 4 B 130/00 - VG Cottbus, Urteil vom 23. Oktober 2012 - 4 K 321/10 - VG Cottbus, Beschluss vom 28. Februar 2006 - 3 L 469/06 -, S. 25 f. EA).

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08

    Urteil in Sachen "Braunkohlentagebau Garzweiler": Rechtsschutz Enteignungs- und

    Auszug aus VG Cottbus, 11.03.2021 - 3 K 1022/12
    Dies ist hier aber der Fall, da mit diesem die Eigentums- und Besitzverhältnisse an dem Grundstück der Klägerin nicht nur für die Vergangenheit, sondern auch für die Zukunft eine Regelung erfahren (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 1 BvR 3139/08 u.a. Rn. 157).

    Das ist der Fall, wenn das konkrete Vorhaben in der Lage ist, einen substantiellen Beitrag zur Erreichung des Gemeinwohlzieles zu leisten (vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013, a.a.O., juris, Rn. 171 f., 286 ff.; 226 i.V.m. 182 ff.).

    Dabei bedarf es hier keiner Entscheidung, ob sich die Klägerin die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses entgegenhalten lassen muss oder dies hier deshalb nicht der Fall ist, da sie in einem anderen Verfahren, sei es als mittelbar Betroffene wegen des insoweit gesetzten "Zwangspunkts" (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 26. Aufl., § 42 Rn. 112 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 02. Juli 2020 - 9 A 8/19 -, juris) und dem mit dem Planfeststellungsbeschluss einem direkten Eingriff vergleichbarem funktionalen Äquivalent (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 - Rn. 277), nach wasserrechtlichen Vorschriften (vgl. zum Drittschutz: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01. Juli 2003 - 2 B 1303 - OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 4 MR 1/20 -, juris) oder aber unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf eine fehlerfreie Abwägung der eigenen Belange (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 - 9 A 24/10 -), jedenfalls keine vollständige Überprüfung der für das Vorhaben relevanten Zulassungsentscheidungen erlangen kann (vgl. zum Grundproblem: Beier, Rechtsschutz gegen Enteignungen in mehrstufigen Planungsverfahren, DÖV 2015, 309).

  • EuGH, 11.09.2012 - C-43/10

    Die Bewässerung und die Trinkwasserversorgung sind überwiegende öffentliche

  • EuGH, 10.05.2007 - C-508/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • BVerwG, 15.01.2004 - 4 A 11.02

    Straßenplanung; Planfeststellung; faktisches Vogelschutzgebiet; Eignungsmerkmale;

  • EuGH, 24.11.2011 - C-404/09

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • BVerwG, 07.09.2005 - 4 B 49.05

    Gericht der Hauptsache; Nichtabhilfebeschluss, verfrühter; FFH-Gebiet,

  • BVerwG, 21.06.2006 - 9 A 28.05

    Straßenbauvorhaben, Planfeststellung, Nachanhörung, Bestimmtheit, faktisches

  • EuGH, 14.01.2016 - C-399/14

    Grüne Liga Sachsen u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 92/43/EWG -

  • LG Hannover, 28.06.2017 - 11 S 74/16
  • EuGH, 13.12.2007 - C-418/04

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • BVerwG, 11.08.2016 - 7 A 1.15

    Verbandsklage; Präklusion; Bundeswasserstraße; Weservertiefung;

  • VG Cottbus, 23.10.2012 - 4 K 321/10
  • BVerwG, 12.06.2002 - 7 C 3.02

    Keine Umweltverträglichkeitsprüfung bei bereits in der DDR begonnenen

  • VerfGH Sachsen, 14.07.2000 - 40-VIII-98

    Antrag auf kommunale Normenkontrolle gegen die Inanspruchnahme des Gebietes der

  • OVG Saarland, 09.12.2005 - 3 N 1/05

    Überprüfung der Wirksamkeit einer naturschutzrechtlichen

  • EuGH, 15.05.2014 - C-521/12

    Briels u.a. - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 Abs. 3 und 4 - Erhaltung der

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.10.2020 - 4 MR 1/20

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen

  • BVerwG, 14.04.2011 - 4 B 77.09

    Klage des BUND gegen den Ausbau des Frankfurter Flughafens erfolglos

  • BVerwG, 14.11.2002 - 4 A 15.02

    Straßenplanung; Planfeststellung; faktisches Vogelschutzgebiet;

  • EuGH, 04.03.2010 - C-241/08

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • BVerwG, 12.07.1985 - 4 C 40.83

    Wasserstraßen - Planfeststellung - Raumordnungsrecht - Voraussetzungen -

  • EuGH, 16.02.2012 - C-182/10

    Solvay u.a. - Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten - Begriff

  • BVerwG, 29.06.2006 - 7 C 11.05

    Klagebefugnis; Rechtsverletzung; Braunkohlentagebau; Braunkohlenplan;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2007 - 11 A 1194/02

    Berufungen gegen den Braunkohlentagebau Garzweiler erfolglos

  • VGH Bayern, 19.04.2005 - 8 A 02.40040

    Baustopp für Isental-Autobahn - A 94 beschäftigt Europäischen Gerichtshof

  • EuGH, 23.03.2006 - C-209/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • BVerwG, 10.11.2009 - 9 B 28.09

    FFH-Verträglichkeitsprüfung; erhebliche Beeinträchtigung; Erhaltungsziel;

  • EuGH, 07.09.2004 - C-127/02

    Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging

  • EuGH, 04.05.2016 - C-346/14

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 4 Abs. 3

  • BVerwG, 02.07.2020 - 9 A 8.19

    Letzte Klage gegen den Weiterbau der A 49 abgewiesen

  • BVerwG, 13.03.2008 - 9 VR 9.07

    Eilanträge gegen die Neubautrasse der A 4 bei Jena erfolglos

  • BVerwG, 30.11.2020 - 9 A 5.20

    Straßenrechtliche Planfeststellung (Ortsumgehung Ummeln)

  • EuGH, 07.11.2000 - C-371/98

    First Corporate Shipping

  • EuGH, 01.07.2015 - C-461/13

    Die in der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen Verpflichtungen zur Verbesserung

  • BVerfG, 08.07.2009 - 1 BvR 2187/07

    Keine Verletzung der Eigentumsgarantie durch Administrativenteignung gem § 85 Abs

  • EuGH, 07.12.2000 - C-374/98

    Kommission / Frankreich

  • BVerwG, 12.08.2009 - 9 A 64.07

    Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; gerichtliche Kontrolle;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2018 - 6 B 1.17

    Wasserrechtliche Erlaubnis; Trockenlegung Lagerstätte für Braunkohlenbergbau;

  • BVerwG, 27.03.2014 - 4 CN 3.13

    Bebauungsplan; Rechtswirksamkeit; Straßenplanung; faktisches Vogelschutzgebiet;

  • BVerwG, 10.09.1998 - 4 A 35.97

    Umweltverträglichkeitsprüfung; landschaftspflegerischen Begleitplan;

  • BVerwG, 15.07.2016 - 9 C 3.16

    Planfeststellungsbeschluss; FFH-Verträglichkeitsuntersuchung; FFH-Gebiet;

  • LG Kiel, 06.08.1999 - 39 Qs 27/99

    Zulässigkeit der Beschlagnahme von Ablichtungen notarieller Urkunden

  • BVerwG, 05.09.2012 - 7 B 24.12

    Steinkohlekraftwerk; FFH-Verträglichkeit; Erhaltungsziel; Critical Load;

  • BVerwG, 20.11.2008 - 7 C 10.08

    Grundeigener Bodenschatz; Gewinnungsberechtigung; Grundeigentum; Zulegung;

  • BVerwG, 10.11.2016 - 9 A 18.15

    Klagen gegen den niedersächsischen Teil des Elbtunnels der A 20 ohne Erfolg

  • BVerwG, 24.11.2011 - 9 A 24.10

    Verfahrensfehler; wesentlicher Verfahrensfehler; mittelbare Betroffenheit;

  • BVerfG, 10.03.1981 - 1 BvR 92/71

    Gondelbahn

  • BVerfG, 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Eilrechtsschutz gegen die sofortige

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2007 - 11 A 3051/06

    Berufungen gegen den Braunkohlentagebau Garzweiler erfolglos

  • BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 5.90

    Bergrechtliche Grundabtretung und Eigentumsgarantie

  • OVG Berlin, 14.02.1992 - 2 A 2.90

    Fernstraßenrecht; Planfeststellungsbeschluß; Naturschutzverband; Anspruch auf

  • OVG Brandenburg, 16.05.1995 - 4 B 20/95

    Voraussetzung einer Anordnung einer Grundabtretung für ein bergbauliches

  • BVerwG, 12.07.2004 - 7 B 86.04

    Folgenbeseitigungsanspruch; Anspruch auf Folgenbeseitigung.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2013 - 11 S 12.13

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Fortführung des Tagebaus Cottbus-Nord auch in

  • VG Aachen, 07.10.2021 - 6 L 418/21

    Lützerath: Eilanträge gegen die zugunsten von RWE erfolgte vorzeitige

    vgl. für eine beschränkte Bindungswirkung im Rahmen des § 77 Abs. 2 BBergG BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 - 7 C 11/05 -, juris, Rn. 26; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 29. September 2008 - 7 B 20/08 -, juris, Rn. 18; auf diese Rechtsprechung verweist - ohne Erwähnung der dortigen Beschränkungen - auch BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 u.a. -, juris, Rn. 276; die Frage offen lassen bspw. VG Cottbus, Urteil vom 11. März 2021 - 3 K 1022/12 -, juris, Rn. 33 f VG Köln, Urteil vom 12. März 2019 - 14 K 4496/18 -, juris, Rn. 47 m.w.N.; für die Grundabtretung wohl auch OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2018 - 11 B 1129/18 -, juris, Rn. 24 ff.; lediglich für eine faktische Indizwirkung demgegenüber VG Gera, Beschluss vom 18. Dezember 2020 - 5 E 1228/20 Ge -, juris, Rn. 63 sowie noch BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - 7 C 5/90 -, juris, Rn. 41; aus der Literatur Rehs, in: Frenz, BBergG, 2019, § 77, Rn. 19; Greinacher, in: Boldt/Weller, BBergG, 2. Auflage 2016, § 77, Rn. 21 ff., jeweils m.w.N.

    vgl. hierzu 2013 bereits ausführlich BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 u.a. -, juris, Rn. 287 ff. (Garzweiler); ebenso im Ergebnis aus der aktuelleren Rechtsprechung VG Aachen, Urteil vom 3. November 2016 - 6 K 369/15 -, juris, Rn. 113 ff. (Hambach); VG Köln, Urteil vom 12. März 2019 - 14 K 4496/18 -, juris, Rn. 65 ff. (Hambach); VG Cottbus, Urteil vom 11. März 2021 - 3 K 1022/12 -, juris, Rn. 39 ff. (Lausitz), jeweils m.w.N.

    vgl. VG Cottbus, Urteil vom 11. März 2021 - 3 K 1022/12 -, juris, Rn. 55 ff.; VG Gera, Beschluss vom 18. Dezember 2020 - 5 E 1228/20 Ge -, juris, Rn. 73 ff.; VG Köln, Urteil vom 12. März 2019 - 14 K 4496/18 -, juris, Rn. 117 ff.

  • VG Aachen, 07.10.2021 - 6 L 433/21

    Lützerath: Eilanträge gegen die zugunsten von RWE erfolgte vorzeitige

    vgl. für eine beschränkte Bindungswirkung im Rahmen des § 77 Abs. 2 BBergG BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 - 7 C 11/05 -, juris, Rn. 26; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 29. September 2008 - 7 B 20/08 -, juris, Rn. 18; auf diese Rechtsprechung verweist - ohne Erwähnung der dortigen Beschränkungen - auch BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 u.a. -, juris, Rn. 276; die Frage offen lassen bspw. VG Cottbus, Urteil vom 11. März 2021 - 3 K 1022/12 -, juris, Rn. 33 f VG Köln, Urteil vom 12. März 2019 - 14 K 4496/18 -, juris, Rn. 47 m.w.N.; für die Grundabtretung wohl auch OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2018 - 11 B 1129/18 -, juris, Rn. 24 ff.; lediglich für eine faktische Indizwirkung demgegenüber VG Gera, Beschluss vom 18. Dezember 2020 - 5 E 1228/20 Ge -, juris, Rn. 63 sowie noch BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - 7 C 5/90 -, juris, Rn. 41; aus der Literatur Rehs, in: Frenz, BBergG, 2019, § 77, Rn. 19; Greinacher, in: Boldt/Weller, BBergG, 2. Auflage 2016, § 77, Rn. 21 ff., jeweils m.w.N.

    vgl. hierzu 2013 bereits ausführlich BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 u.a. -, juris, Rn. 287 ff. (Garzweiler); ebenso im Ergebnis aus der aktuelleren Rechtsprechung VG Aachen, Urteil vom 3. November 2016 - 6 K 369/15 -, juris, Rn. 113 ff. (Hambach); VG Köln, Urteil vom 12. März 2019 - 14 K 4496/18 -, juris, Rn. 65 ff. (Hambach); VG Cottbus, Urteil vom 11. März 2021 - 3 K 1022/12 -, juris, Rn. 39 ff. (Lausitz), jeweils m.w.N.

    vgl. VG Cottbus, Urteil vom 11. März 2021 - 3 K 1022/12 -, juris, Rn. 55 ff.; VG Gera, Beschluss vom 18. Dezember 2020 - 5 E 1228/20 Ge -, juris, Rn. 73 ff.; VG Köln, Urteil vom 12. März 2019 - 14 K 4496/18 -, juris, Rn. 117 ff.

  • VG Cottbus, 27.02.2013 - 3 L 20/13

    Verwaltungsgericht zur Fortführung des Tagebaus Cottbus-Nord

    Die Antragstellerin hat am 11. November 2012 gegen den Beschluss über die Grundabtretung Klage erhoben (VG 3 K 1022/12).
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